Allgemeine Geschäftsbedingungen
Juni 2024

§1 Geltungsbereich

1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Dienstleistungsaufträgen an Mugen Media, vertreten durch Saron Teweldemedhin aus Köln hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Marketing-Vorhaben in den Geschäftsfeldern des Auftraggebers ist.

 

 

§2 Vertragsgegenstand

1) Gegenstand des Auftrags ist der vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Marketing-Auftrag, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges. Die Leistungen von Mugen Media sind erbracht, wenn die im Vertragswerk oder Angebot definierten Aufgaben durchgeführt, dokumentiert und gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Die sich aus dem Auftrag ergebenden Empfehlungen und Ergebnisse erfolgen nach bestem Wissen und nach anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. 

2) Mugen Media führt alle Arbeiten mit größter Sorgfalt aus und geht stets auf die individuelle Situation und die Bedürfnisse des Auftraggebers ein. Der Auftraggeber stellt daher Mugen Media von allen eventuellen Forderungen Dritter in Bezug auf die Durchführung des jeweiligen Projektes frei, soweit Mugen Media sich vertragskonform verhalten hat. 

3) Soweit nicht anders schriftlich vereinbart, kann sich Mugen Media zur Auftragsausführung Kooperationspartner bedienen, wobei sie dem Auftraggeber unmittelbar verpflichtet bleibt.

 

 

§3 Zusammenarbeit

1) Mugen Media wird ggf. Mitarbeiter oder Kooperationspartner einsetzen, die zur Durchführung des Auftrages die schriftlich geforderte Qualifikation besitzen und die betreut werden. Sollte ein Mitarbeiter oder Kooperationspartner den notwendigen Anforderungen nachweislich nicht entsprechen, hat der Auftraggeber dies Mugen Media unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 

2) Mugen Media berechnet die für den Auftraggeber ausgeführten Dienstleistungen. Eine Übersicht über die erbrachten Leistungen kann auf Wunsch innerhalb von 30 Tagen anhand einer Leistungsaufzeichnung erbracht werden. Eine weitere Nachweispflicht besteht nicht. Bestellte, nicht genutzte oder nicht rechtzeitig stornierte Leistungen werden in voller Höhe in Rechnung gestellt. Mugen Media behält sich Preisanpassungen vor. Die Preisanpassungen werden 30 Tage vor Inkrafttreten per E-Mail mitgeteilt. Sie gelten als akzeptiert, wenn nicht binnen 14 Tagen ab Zugang schriftlich gegenüber der Geschäftsführung von Mugen Media widersprochen wird. Mugen Media tritt, falls vereinbart, als Erfüllungshilfe und im Namen des Auftraggebers auf, gibt Informationen unter seinem Namen weiter und nimmt im Namen des Auftraggebers Informationen, Anfragen, Aufträge, Bestellungen oder Termine entgegen. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit der von Mugen Media weitergegebenen Informationen und Auskünfteverantwortlich. 

3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, Mugen Media nach Kräften zu unterstützen und in ihrer Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 

4) Je nach Erfordernis können die Leistungen Mugen Media vor Ort beim Auftraggeber, in gesonderten Räumen, oder in den eigenen Geschäftsräumen erbracht werden. (5) Werden die Leistungen vor Ort in gesonderten Räumlichkeiten erbracht, stellt der Auftraggeber die notwendigen Büroräume mit den erforderlichen (angemessenen) Kommunikationsmitteln zur Anmietung zur Verfügung.

 

 

§4 Leistungsänderungen

1) Mugen Media ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. 

2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand von Mugen Media oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Modifizierung der Vertragsbedingungen, insbesondere die Anpassung der Vergütung und Verschiebung von Terminen. 

3) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Textform wobei E-Mail ausreichen soll. Protokolle über diesbezügliche Besprechungen oder den Projektstand sind von einer der beiden Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Textform wobei E-Mail ausreichen soll.

 

 

§5 Schweigepflicht/Datenschutz

1) Mugen Media ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihr im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. 

2) Mugen Media wird diese Verpflichtung auch ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern auferlegen und wird sie auf die Datengeheimhaltung verpflichten. 

3) Mugen Media ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch Dritte – zum Beispiel Provider und andere Dienstleister - verarbeiten zu lassen.

 

 

§ 6 Vergütung/Zahlungsbedingungen

1) Das Entgelt für die Dienste von Mugen Media wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet. Einzelheiten zu den Honorarsätzen und der Zahlungsweise sind im Vertrag bzw. Angebot geregelt. 

2) Gestellte Rechnungen sind ohne Abzug binnen 10 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist allen Preisleistungen hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert auszuweisen. Etwaige Mahnungen werden mit jeweils 35,00 Euro in Rechnung gestellt. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung einer Rechnung mit mehr als 10 Tagen in Verzug, so ist Mugen Media berechtigt ab diesem Zeitpunkt 9,5 % Verzugszinsen per anno in Rechnung zu stellen. 

3) Bei einem Zahlungsverzug bleibt es Mugen Media freigestellt, die Dienstleistung an den Kunden vorübergehend zu mindern oder ganz einzustellen. Für den Fall ist Mugen Media berechtigt den Rest des Auftrages gegen Vorkasse durchzuführen. 

4) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gelten die jeweils aktuellen Honorarsätze Mugen Media soweit nicht anderslautend gesondert in Textform vereinbart. Mugen Media ist jederzeit dazu berechtigt Forderungen gegenüber dem Auftraggeber an Dritte – zum Beispiel im Rahmen des Forderungsverkaufs bzw. Factorings - abzutreten. 

5) Für den Fall, dass durch den Auftraggeber eine Kündigung oder eine Reduzierung des beauftragten Projektumfanges erfolgt, ist die vertraglich geschuldete Leistung zu bezahlen abzüglich ersparter Aufwendungen beim Auftragnehmer, wobei es dem Auftraggeber frei steht höhere Einsparungen nachzuweisen. 

6) Für den Fall, dass zwischen dem Auftraggeber und Mugen Media Erfolgs- oder Provisionszahlungen beziehungsweise eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente vereinbart wurden, erhält Mugen Media vom Auftraggeber das unwiderrufliche Recht der Bucheinsicht analog § 87 c Abs. IV HGB durch einen unabhängigen vereidigten Buchprüfer zum Zwecke der Überprüfung bei begründeten Verdachtsmomenten gegenüber dem Auftraggeber. Dieses Recht gilt für den gesamten Zeitraum der Zusammenarbeit und für weitere 18 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit. Die Kosten für den Buchprüfer übernimmt Mugen Media, für den Fall das jedoch der Verdacht zu Recht bestand sind diese Kosten in voller Höhe vom Auftraggeber umgehend zuübernehmen.

 

 

§ 7 Mängelbeseitigung

1) Soweit die Leistungen nachbesserungsfähig sind, wird Mugen Media etwaige von ihr zu vertretende Mängel beseitigen, soweit ihr das mit einem angemessenen Aufwand möglich ist. Der Auftraggeber hat etwaige Mängel unverzüglich substantiiert schriftlich zu benennen, spätestens jedoch innerhalb von 4 Wochen nach Leistungserbringung. 

2) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Auftraggeber auch eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine Rückgängigmachung des Vertrages kann der Auftraggeber nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlages der Nachbesserung für ihn ohne Interesse ist. Für darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gilt § 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

§ 8 Gewährleistung/Haftung

Mugen Media erbringt Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass jede Agenturtätigkeit eine Reihe von Unwägbarkeiten impliziert. Mugen Media haftet daher nicht für den wirtschaftlichen Erfolg aufgrund der empfohlenen Maßnahmen. Hat Mugen Media Gewähr zu leisten, so kommen zunächst nur kostenlose Nachbesserungen zur Verschuldung. Wird diese nicht innerhalb angemessener Zeit aufgenommen oder schlägt sie fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind. Mugen Media haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung für vertragsuntypische Schäden ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall ist sie auf max. 5.000,- € begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigten, die sich aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist Mugen Media verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann. Vertragliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen Mugen Media verjähren nach zwei Jahren ab Anspruchentstehung.

 

 

§ 9 Treuepflicht

1) Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. 

2) Seitens Mugen Media sind für Projekte des Auftraggebers eingesetzte Personen, Kooperationspartner und Mitarbeiter*innen. Sie dürfen während der Zusammenarbeit und binnen 24 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit vom Auftraggeber nicht als Arbeitnehmer*in, auch nicht aushilfsweise, angestellt oder als freie Mitarbeiter*in direkt oder über Dritte wie zum Beispiel Personaldienstleister, Dienstleister beschäftigt werden. Bei Verletzung dieser Bestimmung ist Mugen Media berechtigt, eine Konventionalstrafe von bis zur Höhe von 50.000€ im Einzelfall zu fordern. Diese Konventionalstrafe ist binnen 10 Werktagen zahlbar nach dem diese gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht wird. 

3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Kündigungs- oder Veränderungsabsichten zur Durchführung des Auftrags eingesetzten Personen bzw. Mitarbeitern und Kooperationspartnern von Mugen Media unverzüglich in Textform mitzuteilen. 

4) Eine grobe Missachtung der Treuepflicht berechtigt beide Vertragspartner zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags.

 

 

§ 10 Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweiligen Parteien, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

 

 

§ 11 Kündigungsfristen

1) Der Auftrag kann mit einer vertraglich vereinbarten Frist gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von 90 Tagen zum Monatsende zu kündigen. (2) Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform, wobei ein eingeschriebenem Brief ausreichend ist, nicht jedoch eine E-Mail.

 

 

§12 Dokumentation

1) Bis zur vollständigen Begleichung von Forderungen hat Mugen Media an den überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuewidrig ist, wenn die Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen, nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. 

2) Nach Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat Mugen Media alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften im Rahmen des Auftrags gefertigter Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat. Ebenfalls sind Unterlagen ausgeschlossen die der Dokumentationspflicht gegenüber Behörden und anderen Organisationen unterliegen. 

3) Die Pflicht von Mugen Media zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der Aufforderung in schriftlicher Textform – wobei E-Mail ausreichend sind - zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. § 13 Absatz 1 zurückbehaltenden Unterlagen, max. jedoch zwei Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

 

§13 Schlussbestimmungen

1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit Mugen Media dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden. 

2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schriftform. Als Schriftform gilt zwischen den beiden Parteien auch die Kommunikation per E-Mail, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine andere Form nicht ausdrücklich vorsehen. 

4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. In einem solchen Falle verpflichten sich die Vertragspartner, die ungültige Formulierung durch eine rechtlich zulässige zu ersetzen, damit der angestrebte wirtschaftliche Zweck erreicht wird. 

5) Gerichtsstand ist Köln, soweit sich aus der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und Mugen Media für einen Auftrag kein anderer Gerichtsstand ergibt.